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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers, die MCD Medical Computers Deutschland GmbH – nachfolgend als Auftraggeber bezeichnet - nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen; spätestens durch die Lieferung der bestellten Waren bzw. Erbringung der gewünschten Leistungen erkennt der Auftragnehmer diese vorliegenden Einkaufsbedingungen an.

Für den Auftraggeber sind nur schriftlich erteilte Aufträge rechtsverbindlich. Nachträgliche Abänderungen, ebenso wie Mengenüberschreitungen oder –unterschreitungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit des schriftlichen Anerkenntnisses. Aufträge sind innerhalb einer Frist von maximal 3 Werktagen an den Auftraggeber zu bestätigen. Bevorzugt erfolgt der Versand der Bestätigung per E-Mail an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Enthält ein Auftrag keine Preisangabe, so gilt der in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers angegebene Preis erst mit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Auftraggebers als vereinbart.

1. Vertragsänderungen

Änderungen der Lieferung oder Leistung sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nach Vertragsschluss auf Verlangen des Auftraggebers zulässig, es sei denn, dass dies für den Auftragnehmer unzumutbar ist. Hieraus resultierende Änderungen bei der Preisgestaltung sowie den Ausführungsfristen bzw. Lieferterminen sind zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einvernehmlich zu regeln.

2. Preise und Versand

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachforderungen sind nicht zulässig.

Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind mit den Vertragspreisen alle Kosten abgegolten, die bis zur Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung anfallen (z.B. für Verpackung, Transport, Zollgebühren). Der Auftraggeber ist Verbotskunde und verzichtet somit ausdrücklich auf einen Versicherungsschutz des Gutes während des Transports. Aufgrund dessen werden keine Kosten für Versicherung von Lieferungen akzeptiert.

Jeder Lieferung sind Lieferscheine beizufügen. Die Lieferung muss darin genau nach Art und Menge bezeichnet sein und eine Referenz auf die Bestell-Nummer des Auftraggebers enthalten.

Der Versand erfolgt bis zur Abnahme an der Empfangsstelle auf Gefahr des Auftragnehmers, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Sollte eine Lieferung/Leistung nicht abgenommen werden, weil Sie nicht vertragsmäßig ist, erfolgt die unmittelbare Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.

3. Verpackung

Die Waren sind so zu verpacken, dass sichergestellt ist, dass Produkteigenschaften über den gesamten Transportweg aufrechterhalten werden und Transportschäden vermieden werden.

Darüber hinaus soll die Verpackung möglichst umweltfreundlich – auch im Hinblick auf das Volumen - und leicht entfernbar sein. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

4. Lieferfristen und Termine

Die vereinbarten Liefer- und Ausführungsfristen/-termine sind verbindlich.

Maßgebend für die rechtzeitige Lieferung bzw. Ausführung der Leistung ist die Warenannahme bzw. die Erklärung der Bereitstellung zur Abnahme der Leistung.

Sollte der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht eingehalten werden können, ist der Auftraggeber sofort schriftlich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.

Durch die Annahme bzw. Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung verzichtet der Auftraggeber nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen.

Bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin darf die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers gelagert werden.

Teillieferungen werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind.

5. Rechnungen

Die Rechnung des Auftragnehmers muss eine Umsatzsteuer-Identnummer ausweisen. Sollte der Auftragnehmer keine Umsatzsteuer-Identnummer haben, so ist dessen Steuernummer auf der Rechnung aufzuführen oder ggf. eine vom Finanzamt speziell zu Zwecken der Umsatzbesteuerung erteilte separate Steuernummer. Des Weiteren müssen auf der Rechnung das Liefer- oder Leistungsdatum sowie die Lieferschein- und Bestellnummer des Auftraggebers vermerkt sein.

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen nach der erfolgten Lieferung/Leistung zu übersenden. Bevorzugt erfolgt der Versand der Rechnung per E-Mail an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Vervollständigung bzw. Richtigstellung als eingegangen.

Die Regulierung der Rechnung des Auftragnehmers stellt kein Anerkenntnis des Warenempfängers oder durch den Auftraggeber dar, dass die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung frei von Mängeln ist, dass die Ware die vertragsmäßige Beschaffenheit oder die zugesicherten Eigenschaften aufweist und dass die Lieferung oder Leistung vollständig ist.

6. Zahlungen

Zahlungen erfolgen auf dem Bankweg 30 Tage nach Lieferung/Leistung und dem Eingang der Rechnung.
Sofern der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Eingang der Rechnung zahlt, ist er berechtigt, 2% Skonto abzuziehen. Ansonsten leistet der Auftraggeber innerhalb 30 Tage netto.

Falls zur Erfüllung der Lieferung/Leistung Bescheinigungen z.B. über Materialprüfung oder die sonstige Vorlage von Dokumenten vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Bescheinigungen.

7. Ausführung der Leistung, Gewährleistung und Verjährung

Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle Lieferungen/Leistungen für den betreffenden Vertrags- oder Betriebszweck und für die auftretenden Beanspruchungen aus geeignetem und dauerhaftem Material, unfallsicher im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften und der VDE- Bestimmungen am Empfangsort ausgeführt sind sowie dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Fachverbänden am Empfangsort entsprechen.

Außerdem hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst umweltfreundliche Produkte zu liefern und bei der Erbringung von Dienstleistungen möglichst umweltfreundliche Verfahren anzuwenden.

Soweit nichts Anderes vereinbart worden ist, gilt 36 Monate Garantie auf alle Produkte.

8. Schutzrechte

Der Auftragnehmer sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei von Ansprüchen Dritter aus Schutzverletzungen und trägt alle Kosten, die aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen entstehen, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers beruht.

9. Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort Hüllhorst.

10. Illegal Beschäftigte, Insolvenz

Der Auftragnehmer und ggf. seine Subunternehmer dürfen nur Arbeitnehmer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis (soweit erforderlich) für die Ausführung der Leistung einsetzen. Der Auftraggeber darf bei Verstoß jederzeit das Vertragsverhältnis lösen. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Konkurs-, oder Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt worden ist.

11. Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer

Der Verhaltenskodex der MCD Medical Computers Deutschland GmbH für Lieferanten und Subunternehmer ist Bestandteil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und für Lieferanten und Subunternehmer bindend.

Sie finden den Verhaltenskodex unter www.mcd.de.com/Verhaltenskodex. Gern schicken wir Ihnen auf Anfrage an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eine Ausfertigung zu.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Mönchengladbach.

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Der Sitz der MCD Medical Computers Deutschland GmbH ist D-41179 Mönchengladbach

 

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