Allgemeine Geschäftsbedingungen
GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen
1.2 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MCD Medical Computers Deutschland GmbH nicht an, es sei denn, MCD Medical Computers Deutschland GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH gelten auch dann, wenn MCD Medical Computers Deutschland GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der MCD Medical Computers Deutschland GmbH.
LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
1.3 Die Angebote der MCD Medical Computers Deutschland GmbH sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der MCD Medical Computers Deutschland GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
1.4 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen MCD Medical Computers Deutschland GmbH hergeleitet werden können.
1.5 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der MCD Medical Computers Deutschland GmbH ausdrücklich vorbehalten.
1.6 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von MCD Medical Computers Deutschland GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
1.7 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei MCD Medical Computers Deutschland GmbH oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte MCD Medical Computers Deutschland GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5% des Lieferwertes, begrenzt. MCD Medical Computers Deutschland GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von MCD Medical Computers Deutschland GmbH zu vertreten ist.
PRÜFUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
1.8 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt und Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung und/oder Lieferschein zu überprüfen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. dem Lieferschein zu vermerken. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
1.9 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
1.10 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von MCD Medical Computers Deutschland GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der MCD Medical Computers Deutschland GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1.11 Die sich aus der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste ergebenen Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Mönchengladbach. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Fachhandelspreisliste berechnet.
1.12 MCD Medical Computers Deutschland GmbH behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei MCD Medical Computers Deutschland GmbH eintreten. Diese wird MCD Medical Computers Deutschland GmbH dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
1.13 Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht MCD Medical Computers Deutschland GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Alle Bestimmungen, die durch die EURO-Einführung eine Bezugnahme auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank beinhalten, finden Anwendung auf den dann gültigen Referenzzinssatz / Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
1.14 MCD Medical Computers Deutschland GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist MCD Medical Computers Deutschland GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
1.15 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
1.16 Soweit von den Obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann MCD Medical Computers Deutschland GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die MCD Medical Computers Deutschland GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
1.17 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von MCD Medical Computers Deutschland GmbH für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich MCD Medical Computers Deutschland GmbH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist MCD Medical Computers Deutschland GmbH berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistung anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
EIGENTUMSVORBEHALT
1.18 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von MCD Medical Computers Deutschland GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
1.19 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der MCD Medical Computers Deutschland GmbH hinzuweisen und MCD Medical Computers Deutschland GmbH unverzüglich zu unterrichten.
1.20 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit MCD Medical Computers Deutschland GmbH nicht gehörenden Waren erwirbt MCD Medical Computers Deutschland GmbH Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für MCD Medical Computers Deutschland GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne MCD Medical Computers Deutschland GmbH zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von MCD Medical Computers Deutschland GmbH im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
1.21 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf MCD Medical Computers Deutschland GmbH zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
1.22 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch MCD Medical Computers Deutschland GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
1.23 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an MCD Medical Computers Deutschland GmbH ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. MCD Medical Computers Deutschland GmbH ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von MCD Medical Computers Deutschland GmbH wird der Kunde die abgetretene Forderung benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. MCD Medical Computers Deutschland GmbH darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
1.24 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt MCD Medical Computers Deutschland GmbH. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der MCD Medical Computers Deutschland GmbH maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 25% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von MCD Medical Computers Deutschland GmbH gelieferten Ware abzüglich eines Abschlages von 25% auszugehen.
1.25 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von MCD Medical Computers Deutschland GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit MCD Medical Computers Deutschland GmbH über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
GEWÄHRLEISTUNG
1.26 MCD Medical Computers Deutschland GmbH gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Produkte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
1.27 MCD Medical Computers Deutschland GmbH gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von MCD Medical Computers Deutschland GmbH schriftlich bestätigt wurden. MCD Medical Computers Deutschland GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
1.28 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: Betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder –Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder Netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
1.29 Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den bemängelten Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch Kunden oder Dritte, die nicht durch MCD Medical Computers Deutschland GmbH autorisiert sind, ausgeführt werden.
1.30 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Einsatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt MCD Medical Computers Deutschland GmbH etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller im vollen Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
1.31 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von MCD Medical Computers Deutschland GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von MCD Medical Computers Deutschland GmbH über. Falls MCD Medical Computers Deutschland GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
1.32 Im Falle der Nachbesserung übernimmt MCD Medical Computers Deutschland GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
1.33 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist MCD Medical Computers Deutschland GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der MCD Medical Computers Deutschland GmbH berechnet.
1.34 Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1.35 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung/Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen MCD Medical Computers Deutschland GmbH Fachhandelspreisliste zu beachten. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es grundsätzlich erforderlich, dem Defektteil eine Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und die Kopie des Lieferscheines oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, beizufügen.
GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE DRITTER
1.36 MCD Medical Computers Deutschland GmbH übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat MCD Medical Computers Deutschland GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
1.37 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen und Anweisungen des Kunden gefertigt werden, hat der Kunde MCD Medical Computers Deutschland GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
HAFTUNG UND WEITERGEHENDE GEWÄHRLEISTUNG
1.38 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. MCD Medical Computers Deutschland GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet MCD Medical Computers Deutschland GmbH nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
1.39 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
1.40 Sofern die MCD Medical Computers Deutschland GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von MCD Medical Computers Deutschland GmbH auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1.41 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von MCD Medical Computers Deutschland GmbH zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung von MCD Medical Computers Deutschland GmbH ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
1.42 Schadenersatzansprüche sind MCD Medical Computers Deutschland GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ohne daß hieraus Rechte gegen MCD Medical Computers Deutschland GmbH hergeleitet werden können.
EXPORT- UND IMPORTGENEHMIGUNGEN
1.43 Von MCD Medical Computers Deutschland GmbH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in Systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaft-Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt (BAFA), Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
1.44 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der MCD Medical Computers Deutschland GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber MCD Medical Computers Deutschland GmbH.
EG-EINFUHRUMSATZSTEUER
1.45 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikations-nummer an MCD Medical Computers Deutschland GmbH ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an MCD Medical Computers Deutschland GmbH zu erteilen.
1.46 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei MCD Medical Computers Deutschland GmbH aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zu Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
1.47 Jegliche Haftung von MCD Medical Computers Deutschland GmbH aus den Folgen der Angaben von Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von MCD Medical Computers Deutschland GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.48 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
1.49 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mönchengladbach, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. MCD Medical Computers Deutschland GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
1.50 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) ist ausgeschlossen.
1.51 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der MCD Medical Computers Deutschland GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß MCD Medical Computers Deutschland GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von MCD Medical Computers Deutschland GmbH auch innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet.
1.52 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.